§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

• Der Verein führt den Namen Kunstverein Eschwege. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

• Der Verein hat seinen Sitz in Eschwege / Werra-Meißner-Kreis.

• Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Gegründet wurde der Verein am 25. Mai 2005.

§ 2 Zweck des Vereins

• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

• Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst in Eschwege und Umgebung.

• Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Arbeit des Vereins verwirklicht werden:

• Planung und Durchführung künstlerischer Aktionen wie Ausstellungen, musikalischer Veranstaltungen und Lesungen sowie Projekten, die zur Bereicherung der künstlerischen Landschaft und zu einer qualitativ hochwertigen Auseinandersetzung mit der Kunst in und um Eschwege führen.
• Kunstschaffende sollen durch die Arbeit des Kunstvereins unterstützt werden.
• Eschwege soll zunehmend als Standort für Kunst über die Region hinaus an Bedeutung gewinnen.

§ 3 Mittel des Vereins

• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder für ihre Vereinsarbeit keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

• Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen einem anderen als gemeinnützig anerkannten Verein zur

• Verwendung für die Förderung von Kunst zu, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 4 Mitgliedschaft

• Der Kunstverein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Der Vorstand legt mit den Mitgliedern die Höhe des jährlichen Beitrages fest.

• Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Mitgliederversammlung auf deren Sitzung. Noch nicht aufgenommene Mitglieder haben hierbei kein Stimmrecht.

• Die Ausübung der Mitgliedschaft setzt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages voraus. Der Mitgliedsbeitrag wird mittels Einzugsermächtigung vom Konto des Mitglieds abgebucht.

• Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. Löschung aus dem Vereinsregister.

• Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vermögens erhalten.

• Der Austritt aus dem Verein kann bis zum 30.6. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

• Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag drei Monate nach Fälligkeit trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.

• Im Übrigen kann ein Mitglied nur aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor einem solchen Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben.

§ 6 Organe des Vereins

• Der Verein hat folgende Organe:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand

• Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

• Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für
• Wahl und Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins
• Beschlüsse über Richtlinien der Vereinsarbeit
• Verabschiedung eines Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Bestätigung oder Ablehnung von Mitgliedern

• Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Ladung kann per E-Mail versandt werden, wenn E-Mail-Adresse vorliegt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder
dieses Verlangen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt hat und wenn das Vereinsinteresse es
erfordert.

§ 7 Vorstand

• Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• Dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Schriftführer/in
• dem/der Schatzmeister/in

angehören.

• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten.

• Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

• Beim vorzeitigen Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wird eine Mitgliederversammlung die Nachwahl eines Nachfolgers für die restliche verbleibende Amtsperiode vornehmen.

• Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

§ 8 Satzungsänderungen

• Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

• Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.

• Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden und muss den Hinweis über die Verwendung des Vermögens nach § 2.6 enthalten.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die von den Vereinsorganen befassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist zu unterzeichnen vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter.

Eschwege, den 27. Februar 2020